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810 2025 108

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. September 2025 (810 25 108)

Basel-Landschaft · 2021-08-25 · Deutsch BL

Generelles Tierhalteverbot

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Vorinstanz habe gewisse angebotene Beweise nicht abgenommen und einige eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Argumente seien nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins am 18. Februar 2025 nicht angehört worden. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Allerdings genügt es, wenn die Urteilsbegründung die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sein Urteil stützt. Sie muss sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1). Ferner gewährt das rechtliche Gehör den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Beschwerdeinstanz darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurden die eingereichten Beweise entgegengenommen, ausführlich gewürdigt und in die Begründung einbezogen. So hat die Vorinstanz ausgeführt, dass aus den Bestätigungen von Dr. med. vet. R. vom 26. Februar 2025 in Bezug auf den Hund L. sowie aus derjenigen von Dr. med. vet. S. vom 24. Februar 2025 in Bezug auf die Hunde M. und I. kein Aussagewert hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführenden, Tiere dauerhaft ihren Bedürfnissen und den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu halten, hervorgehe (E. 8.7 des angefochtenen Entscheids). Zum Attest des Hausarztes Dr. med. T. vom 20. Februar 2025, wonach A. und B. aus gesundheitlicher Sicht in der Lage seien, Hunde (Haustiere) zu halten, stellt die Vorinstanz fest, dieses gebe lediglich einen subjektiven Eindruck wieder und sage nichts darüber aus, wie die Tiere gehalten werden. Zum Schreiben des Vereins U. vom 24. Februar 2025 erwog die Vorinstanz, dass sich daraus keine sachrelevanten Erkenntnisse ergeben würden und nach wie vor offenbleibe, ob die Beschwerdeführenden überhaupt in der Lage seien, einen Hund sicher zu führen, zu kontrollieren und tierschutzkonform zu halten (E. 8.8 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden zeigen sodann nicht auf, welche eingereichten Beweise unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden auf Gutachtenseinholung sowie auf Partei- und Zeugenbefragung wurden von der Vorinstanz geprüft und deren Ablehnung nachvollziehbar begründet. Zum Antrag auf Befragung zweier Tierärzte sowie zweier Humanmediziner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden entsprechende Berichte dieser Personen eingereicht hätten, was eine Befragung hinfällig gemacht habe (vgl. E. 13 bzw. 13.1 bis 13.3). Die Vorinstanz sah den rechtserheblichen Sachverhalt als aufgrund der Akten umfassend dokumentiert an, woran nichts auszusetzen ist. Damit erweist sich auch die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Umständen und den entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ihren Entscheid hinreichend begründet. 3.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe sie nicht zum Augenschein am 18. Februar 2025 um 15 Uhr eingeladen. Aus den Akten geht hervor, dass der Termin mit dem Rechtsvertreter abgesprochen und bereits in der Anfrage vom 14. Januar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass der Augenschein praxisgemäss mit dem Rechtsvertreter und seiner Mandantschaft durchgeführt werde (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter vom 14. Januar 2025). Der Rechtsvertreter wurde sodann mit Schreiben vom 15. Januar 2025 zum Augenschein am 18. Februar 2025 um 15.00 Uhr eingeladen. In diesem Schreiben wurde explizit erwähnt, dass neben dem Rechtsvertreter auch die drei Beschwerdeführenden sowie Vertreter des ALV und der Vorinstanz eingeladen sind. Es liegt in der Verantwortung des Rechtsvertreters, ein solches Schreiben bzw. diese Information an seine Mandantschaft weiterzuleiten und diese aufzufordern, den Termin freizuhalten und am Augenschein anwesend zu sein. Die Korrespondenz während eines hängigen Verfahrens läuft ausschliesslich über die Rechtsvertretung, sofern eine solche bestellt wurde. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, dass sie am vorgeschlagenen Termin verhindert gewesen wären. Der Rechtsvertreter gab anlässlich des Augenscheins am 18. Februar 2025 zu Protokoll, dass die Beschwerdeführenden den Stress eines Augenscheins nicht ertragen würden, weshalb sie und ihre Hunde nicht anwesend seien. Der Augenschein begann gemäss Protokoll um 14.50 Uhr und wurde um 15.20 Uhr beendet, wogegen der Rechtsvertreter keine Einwände vorbrachte (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 18. Februar 2025). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden ab 15.25 Uhr verfügbar gewesen wären, zumal der Rechtsvertreter dies nicht angekündigt und weder verlangt hat, bis zum Erscheinen der Beschwerdeführenden zu warten, noch den Augenschein noch nicht zu beenden. Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass weder der Keller noch der 1. Stock besichtigt worden seien. Wäre es nach Ansicht der Beschwerdeführenden entscheidrelevant gewesen, diese Räume zu besichtigen, wäre es an ihnen bzw. an ihrem Rechtsvertreter gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Räume zu zeigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Durch das Fernbleiben vom Augenschein am 18. Februar 2025 konnten die Beschwerdeführenden nicht mündlich angehört werden. Sie hatten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Zuge des Rechtsmittelverfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich ausführlich schriftlich zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht haben. Die formellen Rügen im Zusammenhang mit dem Augenschein am 18. Februar 2025 sind demzufolge unbegründet. 3.3.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid am 8. April 2025 unter der Nr. 2025-512 erlassen und in der gleichen Sitzung zahlreiche wichtige und staatserhaltende Entscheide gefällt habe, weshalb die Beschwerdeführenden Zweifel hegten, ob alle Mitglieder des Regierungsrats neben dieser grossen Arbeitslast ihr Dossier und ihre so schwerwiegenden persönlichen Anliegen der Tierhaltung mit der notwendigen Sorgfalt hätten studieren können. Es ist unklar, was die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang rügen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine unsachgemässe Verfahrensführung hindeuten. Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen, wonach ebenfalls offengelassen werde, ob die Vorlage eines "pfannenfertigen" Entscheids als Antrag wirklich dem Sinn von § 35 Abs. 1 Bst. d VwVG BL entspreche. Es sind auch diesbezüglich keine Verfehlungen der Vorinstanz zu sehen und die Beschwerdeführenden zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern der Entscheid nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweisen und abzuweisen sind. 4.1 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zum Augenschein in Begleitung der Mitarbeitenden des ALV erschienen und auch wieder gegangen. Sie habe sich mit diesen vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden beraten und unterhalten, was Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz erwecke. Ebenso sei die Art der Fragestellung während des Augenscheins durchaus geeignet, die Unbefangenheit der Vorinstanz anzuzweifeln. Die Vorinstanz führt dagegen aus, ihre Vertreterin sei mit dem Fahrrad zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden gefahren und die Vertreterinnen des ALV mit dem Auto. Alle seien etwas zu früh vor Ort gewesen, weshalb bereits um 14.50 Uhr an der Liegenschaft geklingelt worden sei, ohne vorgängig ein Wort zur Sache gewechselt zu haben. Nach dem Augenschein hätten sich alle verabschiedet, wiederum ohne ein Wort zur Sache zu wechseln und seien getrennt mit dem Fahrrad bzw. dem Auto weggefahren. 4.2 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). 4.3 Dass die Vorinstanz und das ALV gemeinsam an der Liegenschaft geklingelt und die Liegenschaft gemeinsam verlassen haben, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit erwecken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Behördenmitglieder unterhalten haben. Die Fragestellungen und Feststellungen durch die Vertreterin der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins sind sachbezogen und erwecken entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Anschein der Befangenheit (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 18. Februar 2025). Die Beschwerdeführenden zeigen überdies nicht auf, welche Fragestellungen der Vorinstanz sie als voreingenommen empfinden. Es sind demzufolge keine Umstände gegeben, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Vertreterin der Vorinstanz erwecken könnten. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.

E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Fotodokumentation des ALV sei aus den Akten zu entfernen, da diese Bilder ohne ihre Zustimmung gemacht worden und Räume fotografiert worden seien, die mit der Tierhaltung nichts zu tun hätten. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführenden, das Recht auf Schutz ihrer Wohnverhältnisse, auf ihre Integrität sowie ihr Hausrecht verletzt. Zudem vermöge diese Fotodokumentation keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die heute gehaltenen Tiere der Beschwerdeführenden nicht gesund und allenfalls verwahrlost seien oder nicht artgerecht gehalten würden. Im Übrigen sei die Liegenschaft nach den Aufnahmen einer eingehenden Reinigung unterzogen worden. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführenden keiner Überwachung ausgesetzt waren und die Fotos, welche anlässlich der Kontrolle gemacht wurden, einen Gesamteindruck der Umgebung ermöglichen sollen, in welcher sich die Tiere normalerweise aufhalten. Die Fotodokumentation zeigt genau das und geht nicht über diesen Zweck hinaus. Die Räume lassen sich nicht den einzelnen Bewohnern zuordnen und verdeutlichen vielmehr die Verhältnisse in und um die Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Weiter zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, welche Fotos nicht verwertet werden dürfen bzw. legen nicht dar, in welchen Räumen sich keine Tiere aufgehalten hätten. Aufgrund der Fotodokumentation entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich die Tiere überall im Haus aufhalten. Um den tatsächlichen Bestand der Tiere zu ermitteln und das Haltungsumfeld der Tiere zu beurteilen, war es erforderlich, alle Räume zu besichtigen und das Wesentliche zu Beweiszwecken grob zu dokumentieren. Zudem war das ALV gestützt auf Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m § 2 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 und die aktenkundige Vorgeschichte der Beschwerdeführenden berechtigt, das Grundstück zu betreten. Die Beschwerdeführenden machen überdies nicht geltend, dass sich das ALV gegen ihren Willen Zutritt zum Grundstück verschafft hätte. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erlitten die Beschwerdeführenden einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Eine schwere Verletzung der Persönlichkeit liegt daher nicht vor. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des gesetzlich verankerten Tierschutzes entgegen, ergibt sich, dass die Feststellungen der Kontrolle vom 15. August 2024 sowie die vorliegende Fotodokumentation des ALV beweisrechtlich verwertet werden können. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden das Tierhalteverbot zu Recht auferlegt wurde. 6.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass entgegen der Annahmen der Beschwerdeführenden auch die vergangene Tierhaltung in der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Anlässlich des Augenscheins vom 18. Februar 2025 sei festgestellt worden, dass die Anforderungen an die Haltung der Vögel nicht eingehalten würden. Weiter hätten die Beschwerdeführenden mehr als 40 Karpfen in einem mit grünbraunem Wasser gefüllten Teich gehalten und anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 15. August 2024 nicht angeben können, wann der Teich und die Pumpe das letzte Mal gereinigt worden seien und ob die Fische gefüttert würden. Zufälligerweise seien die Fische kurz vor dem angemeldeten Augenschein verschwunden, sodass deren aktuelle Haltung nun nicht mehr beurteilt werden könne. Die Schildkröte bewege sich frei im Garten und sei weder anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2024 noch anlässlich des Augenscheins vom 18. Februar 2025 sichtbar gewesen. Weiter würden die Beschwerdeführenden drei Hunde, namentlich I. , L. und M. , halten. In den Verfügungen vom 25. August 2021 und vom 12. Mai 2022 seien klare Vorgaben in Bezug auf die Hunde gemacht worden. Die im Rahmen der Kontrolle vom 15. August 2024 angetroffene Situation bei den Beschwerdeführenden habe jedoch gezeigt, dass diese den verfügten Massnahmen nicht nachgekommen und nach wie vor nicht in der Lage seien, ihren Tieren die gesetzlich vorgesehenen Verhältnisse zu bieten. Der Zustand des Hauses und der Umgebung, der Grad der Verdreckung der Aufenthaltsbereiche der Tiere und die Anzahl von Tieren deute auf eine mit der Gesamtsituation überforderte Familie hin. Eine tier- und artgerechte Haltung erscheine nicht möglich. Trotzdem würden immer mehr Tiere angeschafft, keine Massnahmen getroffen und keine Hilfspersonen hinzugezogen. Die Beschwerdeführenden seien vielmehr bestrebt, sich weitere Hunde, insbesondere grosse Hunde, anzuschaffen und es bestehe keine Einsicht bezüglich der problematischen Tierhaltung. Es gebe verschiedene negative Rückmeldungen von Fachpersonen und die Ausführungen des behandelnden Arztes der Beschwerdeführenden im Bericht vom 29. September 2024 würden ebenfalls auf eine Überforderung bzw. Unfähigkeit der Beschwerdeführenden hindeuten. Einzig B. sei für die Führung des Haushalts, die Pflege der Mutter sowie die Pflege der Tiere zuständig, wobei sie selber an einer schmerzhaften Erkrankung leide. C. sei schwer psychisch beeinträchtigt und A. sei körperlich nicht mobil. Es sei auch zukünftig mit Widerhandlungen zu rechnen und die Beschwerdeführenden hätten es trotz zahlreicher Chancen und klarer Vorgaben versäumt, gegebenenfalls mit externer Hilfe, dauerhaft dafür zu sorgen, dass die Tierschutzbestimmungen bei ihren Tieren eingehalten würden. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG würden vorliegen und ein solches sei mit Blick auf die gesamten Umstände verhältnismässig. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass alle durch sie seit vielen Jahren gepflegten und behüteten Tiere gesund und unauffällig seien. Der angefochtene Entscheid setze sich mit der physischen und psychischen Gesundheit der Hunde und der übrigen Tiere nicht auseinander. Die Hunde würden ein bis zwei Stunden pro Tag ausgeführt und hätten einen grossen Garten zur Verfügung. C. und B. würden nach wie vor mit den Hunden ein intensives Training absolvieren. Die Verhältnisse hätten sich seit dem 15. August 2024 nachhaltig und grundlegend geändert. Es gebe keinen Grund mehr, den Beschwerdeführenden die Hundehaltung zu untersagen, insbesondere da der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführenden ihnen die Hundehaltung zutraue. Die Beschwerdeführenden würden einsehen, dass sie – auch infolge der langen Demenzpflege von V.

– manchmal nicht die ganz grosse Sorge für die Tiere hätten aufbringen können, die sie heute wieder aufbringen würden. Das generelle Tierhalteverbot sei unverhältnismässig und damit gesetzeswidrig. 7.1.1 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG hält im Sinn eines allgemein geltenden Grundsatzes fest, dass, wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Die Tierschutzverordnung präzisiert diese Vorgaben und enthält in Art. 3 ff. allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Fütterung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). In Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV, dass sie angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 7.1.2 Verstösst ein Tierhalter gegen die genannten Verhaltensregeln (E. 7.1.1 hiervor), so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Ein solches von einer kantonalen Behörde ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). 7.1.3 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2). Massgeblich für das Aussprechen eines Tierhalteverbots ist namentlich die objektive Unfähigkeit, Tiere zu halten. Diese Unfähigkeit kann verschiedene, in der Person der Tierhalterin oder des Tierhalters begründete Ursachen haben (vgl. Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBI 2003 657, S. 680). Nebst offensichtlicher Verantwortungslosigkeit gegenüber Tieren kann auch falsch verstandene, übertriebene und verweichlichende Tierliebe sowie das "Animal Hoarding" zu einem Tierhalteverbot führen. Fehlende Sozialisierung der Tiere sowie fehlendes Wissen bei der Tierhaltung und Tierzucht (fehlender Sachkundenachweis bei Hundezucht, fehlende Auslaufhaltung, keine geführte Bestandsliste etc.) kann ebenfalls zu einem Tierhaltebzw. Zuchtverbot führen (vgl. Antoine F. Goetschel / Alexander Ferrari , GAL Tierleitfaden 1.1, Zürich 2018, S. 38 f.). Die Unfähigkeit eines Tierhalters muss aufgrund von Indizien feststehen. Sind solche Indizien in genügender Anzahl oder Ausprägung vorhanden, kann es zum Schutz der Tiere zu einem präventiven Tierhalteverbot kommen, ohne dass es je zu einer Sanktionierung wegen Verstoss gegen die Tierhaltevorschriften gekommen wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau TVR 2022 Nr. 2 vom 15. Dezember 2021 E. 4.5.2). 7.2 Vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2024 ergingen verschiedene administrativrechtliche Verfügungen gegen die Beschwerdeführenden. Seit dem Jahr 2017 sind die Beschwerdeführenden beim ALV aktenkundig und in der Zeit von August 2017 bis Januar 2020 gingen beim ALV insgesamt vier Meldungen über Bissverletzungen bei Menschen und Hunden, zugefügt durch Hunde der Beschwerdeführenden, welche jeweils von B. ausgeführt wurden, ein. Anlässlich einer Kontrolle durch das ALV am 23. Januar 2019 wurde der Pflegezustand eines Irischen Wolfshunds beanstandet und die Beschwerdeführenden wurden auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht. Am 22. Januar 2020 erhielt das ALV eine Tierschutzmeldung, in welcher mitgeteilt wurde, dass eine Galgo-Hündin von den Beschwerdeführenden weggeholt worden sei, nachdem sich ihr Zustand in deren Obhut deutlich verschlechtert habe. Gemäss der Datenbank AMICUS lebte diese Hündin nur vom 12. April 2017 bis 11. Januar 2018, also 9 Monate, bei den Beschwerdeführenden. Bei der Kontrolle am 29. Januar 2020 wurde festgestellt, dass sich der Hund E. nicht in gutem Allgemeinzustand befand. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte das ALV den Beschwerdeführenden erstmals mit, dass keine weiteren Hunde angeschafft werden dürften und ohne vorgängige Einwilligung des ALV kein verstorbener oder weggegebener Hund ersetzt werden dürfe. Anlässlich eines Telefonats zwischen dem ALV und A. am 24. Juni 2021 stellte sich heraus, dass diese ohne Einholung einer vorgängigen Bewilligung den Afghanischen Windhund J. aufgenommen hatte und nicht angeben wollte, wie viele Hunde sich aktuell in ihrem Haushalt befänden. Am 7. Juli 2021 wurde eine Kontrolle durch das ALV durchgeführt und mit Verfügung vom 25. August 2021 ordnete das ALV sodann Massnahmen zur Reduktion der Hundehaltung an, auferlegte den Beschwerdeführenden ein partielles Tierhalteverbot und untersagte ihnen, mehr als zwei Hunde in ihrem Haushalt zu halten. Vor jeder Aufnahme eines neuen Hundes sei eine Bewilligung des ALV einzuholen. 7.3 Im Januar 2022 erging eine Tierschutzmeldung an das ALV, wonach die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, sich um ihre Hunde zu kümmern. Aus der Meldung ging weiter hervor, dass die Hunde im Haus gehalten und sich dort auch versäubern würden. Eine Überprüfung der Datenbank AMICUS durch das ALV am 21. April 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Auflagen in der Verfügung vom 25. August 2021 nach wie vor acht Hunde hielten. Am 22. April 2022 fand eine unangemeldete Kontrolle durch das ALV statt, bei welcher eine massive Verschmutzung und zunehmende Verwahrlosung des Haushalts der Beschwerdeführenden festgestellt wurde. Urin und Kot habe sich überall im Haus befunden und ein beissender Geruch sei wahrnehmbar gewesen. Die Liegeflächen der Hunde sowie die Böden und die Treppe seien klebrig und verdreckt gewesen. Der gesamte Boden im Ess- und Wohnbereich sei mit Hundekot und Harn übersäht gewesen, drei Hunde seien zudem ungepflegt gewesen und hätten verklebtes Fell gehabt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde der Hund K. beschlagnahmt und unter anderem festgestellt, dass die zwei in der Verfügung vom 25. August 2021 genannten Hunde J. und K. nicht abgegeben worden seien und die Anordnungen in der Verfügung vom 25. August 2021 ihre Gültigkeit behielten. Durch schriftliche Erklärung verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Hunde D. , E. sowie F. und gaben die Euthanasie der Hündin J. in Auftrag. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch für die Aufnahme der Bulldogge N. , welche schon seit November 2023 im Besitz der Beschwerdeführenden war, sowie eines Schäferhundes. Auf Nachfrage beim Hundesport W. erfuhr das ALV am 24. Juli 2024, dass die Beschwerdeführenden ohne Bewilligung des ALV neben dem Hund N. die beiden Hunde M. und L. angeschafft und zum Erziehungskurs angemeldet hätten. Den Beschwerdeführenden wurde nach einem Gespräch mit deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 31. Juli 2024 eine Bewilligung für das Halten von zwei Bulldoggen (L. und M. ) in Aussicht gestellt, sofern die Auflagen, dass beide Hunde in der Hundedatenbank AMICUS korrekt registriert werden und Halterin sowie Halter einen mindestens 16-stündigen Erziehungskurs besuchen und bis zum 31. Juli 2025 das nationale Hundehalterbrevet (NHB) erwerben, erfüllt sind. Ferner sei neben L. und M. nur noch die Haltung der Hündin I. erlaubt und die in den Verfügungen vom 25. August 2021 und vom 12. Mai 2022 angeordneten Auflagen müssten eingehalten werden. Schliesslich kündigte das ALV an, dass vor Erteilung der Bewilligung für L. und M. die Tierhaltung bei den Beschwerdeführenden überprüft werde. Bei der am 15. August 2024 durchgeführten Kontrolle durch das ALV wurde die angetroffene Situation in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden fotografisch dokumentiert. Die auf den Fotos abgebildete Situation sowie die diesbezüglichen Ausführungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Auf diesen Bildern ist der schlechte hygienische Zustand des Hauses und dessen Umgebung ersichtlich: Zu sehen ist eine grosse Unordnung sowie eine Unmenge an Müll und Unrat. Weiter sind die Voliere und die Aufenthaltsbereiche der Hunde im Haus sowie der anderen damals bei den Beschwerdeführenden lebenden Tiere dokumentiert. Das Haus zeigt sich in einem mit Hundekot und Harn verdreckten Zustand. Die Verschmutzung in der Voliere erstreckt sich über den ganzen Käfigboden sowie die Trinkbehälter und es befinden sich darin weder Sand noch Versteckmöglichkeiten oder eine Badegelegenheit. Das ALV führt zudem aus, der Kanarienvogel habe deutlich erkennbare Hautveränderungen am linken Flügel, zu lange Krallen und keinen artgerechten Gefährten. Am Augenschein der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls festgestellt, dass der Kanarienvogel ohne Partner gehalten werde, kein Sand und keine Badegelegenheiten vorhanden seien und die untere Hälfte des Käfigs mit Klarsichtfolie umwickelt gewesen sei, was die Luftzirkulation verhindere und schädlich sei für die Hygiene (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Gemäss den Feststellungen des ALV am 15. August 2024 sei das Teichwasser der Karpfen unrein gewesen und die Beschwerdeführenden hätten keine Angaben darüber machen können, wann die Fische zuletzt gefüttert worden seien. Die Beschwerdeführenden können zudem nicht genau angeben, in welcher Nacht die Karpfen verschwunden und getötet wurden. In der Strafanzeige vom 24. März 2025 wird diesbezüglich ausgeführt "in der Woche (wahrscheinlich) vom 10. Februar 2025". Eine regelmässige Kontrolle des Wohlergehens der Fische durch die Beschwerdeführenden fand somit nicht statt. Die damaligen Zustände bei den Schafen und Hühnern, welche ebenfalls mit diversen Fotos dokumentiert sind und vom ALV nachvollziehbar in vielerlei Hinsicht als nicht tierschutzkonform und artgerecht befunden wurden, werden von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert in Abrede gestellt. Stattdessen führen sie in allgemeiner und unspezifischer Weise aus, dass diese Tiere gesund und wohlgenährt gewesen seien, ohne auf die ausführlichen Darstellungen des ALV einzugehen. Die Schafe und Hühner wurden vor Erlass der Verfügung des ALV dem O. in P. übergeben. 7.4 Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert vorgebracht, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des ALV zu zweifeln wäre. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zeigen sich bei den Beschwerdeführenden nicht nur eine langandauernde Vernachlässigung der Tiere, sondern auch wiederholte Missachtungen von Anordnungen und Vorgaben in rechtskräftigen Verfügungen des ALV. Das ALV hat anlässlich der Kontrollen vom 22. April 2022 und vom 15. August 2024 festgestellt, dass die Aufenthaltsbereiche und Gehege aller von den Beschwerdeführenden gehaltenen Tiere hochgradig mit den Ausscheidungen der Tiere verunreinigt gewesen seien. Daraus zeigt sich, dass die Gehege und Aufenthaltsbereiche der Tiere nur unzureichend und – wenn überhaupt – lange Zeit nicht gereinigt wurden. Die Tiere der Beschwerdeführenden hatten keine Möglichkeit, sich aus den verunreinigten Gehegen beziehungsweise Aufenthaltsbereichen zu entfernen, weshalb sie gezwungen waren, sich in ihren Ausscheidungen aufzuhalten. Unbestritten ist, dass Tiere, die sich im eigenen Aufenthaltsbereich versäubern müssen und in den verdreckten Bereichen ausharren müssen, in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind. Weiter wird nicht bestritten, dass insbesondere Hunde reinliche Tiere sind, die sich nur dann in ihrem Aufenthaltsbereich versäubern, wenn sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, dies ausserhalb zu tun. Insofern ist der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu folgen, wonach sich die Hunde ausnahmsweise einmal im Haus versäubert hätten. Es oblag den Beschwerdeführenden, dafür zu sorgen, dass sich die Hunde nicht in der Wohnung versäubern müssen, sondern zum Versäubern ihren Bedürfnissen entsprechend ausreichend oft nach draussen geführt werden. Weiter wäre es die Pflicht der Beschwerdeführenden gewesen, die Voliere und die Auslaufflächen der Tiere regelmässig zu reinigen und vom Kot zu befreien, damit den Tieren immer saubere Aufenthaltsbereiche zur Verfügung stehen. Feststeht, dass die Gesundheit der Tiere bei mangelnder Hygiene aufgrund steigender Keimbelastung Schaden nehmen kann. Die bei der Kontrolle angetroffenen Aufenthaltsbereiche sämtlicher Tiere befanden sich in einem stark verdreckten Zustand, sodass davon ausgegangen werden muss, dass bereits seit geraumer Zeit keine Reinigung mehr stattgefunden hatte und die Gesundheit der Tiere dadurch gefährdet war, was eine Verletzung der Tierschutzvorschriften (insbesondere in Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 TschV) darstellt. Dadurch wird ebenfalls belegt, dass die Hunde nicht regelmässig bzw. täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt wurden, obschon dies für eine artgerechte Haltung von Hunden unerlässlich ist (Art. 71 TSchV). Die Fotodokumentation des ALV vom 15. August 2025 zeigt zudem, dass sich in den Aufenthaltsbereichen der Tiere im und ums Haus diverses Material, unter anderem spitze Gegenstände, Plastiksäcke, Kabel, Gartengeräte, Abfall, kaputte Böden und Möbel sowie lose aufeinander gestapelte Einrichtungsgegenstände befindet, welches eine erhebliche Gesundheits- und Verletzungsgefahr für die Tiere birgt. Dadurch haben die Beschwerdeführenden ihre Pflicht, die Aufenthaltsbereiche der Tiere so zu gestalten, dass davon weder eine Gesundheits- noch eine Verletzungsgefahr ausgeht (vgl. Art. 3 und 5 Abs. 1 und Art. 7 TSchV), verletzt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist – in Übereinstimmung mit der Vor-instanz – festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Tiere erheblich vernachlässigt, deren Gesundheit dadurch gefährdet und sie in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt haben, womit sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzes verstossen haben (vgl. E. 7.1.1 hiervor). 7.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Demenzpflege von V. sei sehr intensiv gewesen, weshalb die Pflege der Tiere zu kurz gekommen sei. V. ist im Oktober 2023 verstorben und die zweite Kontrolle des ALV fand im August 2024 statt. Die Beschwerdeführenden waren somit auch innerhalb eines Jahres seit dem Ableben von V. nicht im Stande, eine tierschutzkonforme Haltung zu etablieren. Dessen ungeachtet hätten sich die Beschwerdeführenden für die Zeit, als V. gepflegt wurde, den Umständen anpassen und sich Hilfe für die Pflege der Tiere suchen müssen. Die Krankheit von V. vermag die mangelnde bzw. unterlassene Pflege und Betreuung der Tiere daher nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren wurden die vom ALV verlangten Hundeerziehungskurse und Hundetrainings weder regelmässig besucht und abgeschlossen noch wurden Anstrengungen unternommen, das verlangte Nationale Hundehalterbrevet (NHB) zu absolvieren. Die Präsidentin des Hundesportvereins W. informierte das ALV mit E-Mail vom 24. Juli 2024 darüber, dass C. und B. das Verständnis für die Übungen und das Handling der Hunde fehle. Die Teilnahme an den Kursen sei unregelmässig gewesen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vereins U. ein, wonach ihre Hunde aus gesundheitlichen Gründen und rassetypischen Merkmalen nicht im Stande seien, die Prüfung zum NHB zu bestehen. Welche gesundheitlichen Defizite dabei gemeint sind, wird nicht erläutert und es wird nicht dargelegt, inwiefern die rassetypischen Merkmale einer Absolvierung dieser Prüfung, welche aus Übungen zu Alltagssituationen und dem Umgang mit Hunden besteht, entgegenstehen (https://veterinaerdienst.lu.ch/hunde/ausbildung_hund_und_halter, zuletzt besucht am 24. September 2025). Zudem fehlen dem Schreiben nähere Angaben zum besuchten Kurs ebenso wie die Anzahl besuchter Lektionen durch die Beschwerdeführenden. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. X. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2024 und dem Protokoll des Augenscheins der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 leidet A. an Multipler Sklerose und Diabetes, B. an einer schmerzhaften sowie psychischen Beeinträchtigung und C. an einer schweren psychischen Erkrankung. Besonders aufgrund dieser geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aller drei Beschwerdeführenden wären Unterstützungsdienstleistungen durch Dritte bzw. Reinigungsdienste und Hilfspersonen für die täglichen Hundespaziergänge dringend angezeigt gewesen. Am Augenschein vom 18. Februar 2025 wurde hingegen zu Protokoll gegeben, dass nicht regelmässig eine Putzkraft komme und B. einmal am Tag und nicht, wie in der Verfügung vom 12. Mai 2022 angeordnet, zweimal am Tag mit den Hunden spazieren gehe. Die Umsetzung von Massnahmen, welche vom ALV gefordert wurden und die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden grundsätzlich verlangen würde, werden von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt oder belegt. 7.6 Die Beschwerdeführenden haben mehrfach gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und gegen rechtskräftige Auflagen des ALV verstossen. Seit dem Jahr 2020 wurde behördlich versucht, mit verschiedenen Massnahmen und Unterstützungen bei den Beschwerdeführenden eine Verbesserung insbesondere der Hundehaltung herbeizuführen. Die in den vorliegenden Akten umfassend dokumentierte Situation zeigt jedoch deutlich auf, dass es den Beschwerdeführenden trotz diverser rechtskräftiger Anordnungen des ALV nicht möglich war, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzrechts konstant und längerfristig umzusetzen oder Hilfspersonen dafür beizuziehen. Die nicht unterzeichnete, von den Beschwerdeführenden eingereichte Bescheinigung von Dr. med. vet. S. vom 24. Februar 2025 bestätigt lediglich einen subjektiven Eindruck, welcher aufgrund einer konkreten Behandlungssituation gewonnen wurde. Zu den weiteren Umständen der Tierhaltung der Beschwerdeführenden äussert sich die Bescheinigung nicht. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzustellen, dass aus der Bescheinigung von Dr. med. vet. R. weder ersichtlich ist, wann der Hund L. letztmals in dessen Praxis vorgestellt wurde, noch welche Parameter untersucht wurden, um den Gesundheitszustand des Hundes beurteilen zu können. Ausführungen über die Fähigkeit der Beschwerdeführenden, dauerhaft Tiere deren Bedürfnissen und den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu halten, gehen daraus ebenfalls nicht hervor. Ebenso wenig enthalten diese Schreiben Angaben zu den Zuständen im Haus und zur alltäglichen Tierhaltung auch bezüglich der übrigen, von den Beschwerdeführenden gehaltenen Tiere, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Das Ausmass der Vernachlässigung der Tiere sowie der Zustand der Aufenthaltsbereiche und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden sprechen nicht dafür, dass sie inskünftig dauerhaft eine tierschutzkonforme Haltung gewährleisten können. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer Überforderung mit den bisherigen Tieren und rechtskräftigem partiellem Tierhalteverbot weitere Hunde angeschafft haben und mehrmals bestrebt waren, sich noch weitere Tiere, insbesondere grosse Hunde, anzuschaffen (vgl. E-Mail von B. an das ALV vom 13. Mai 2022, Telefonnotiz des ALV vom 7. Mai 2024, Schreiben des ALV an die Beschwerdeführenden bzw. den Rechtsvertreter vom 23. Mai 2024, Meldung vom 8. November 2024 an das ALV, Schreiben des Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 2. März 2025). Weiter ist unklar, ob die Beschwerdeführenden wieder Fische in ihrem Teich haben, zumal sie mit Schreiben vom 13. Februar 2025 dem ALV mitteilten, alle Fische seien verschwunden oder getötet worden, und am Augenschein der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 ebenfalls keine Fische im Teich sichtbar waren. In der Beschwerdeeingabe vom 17. April 2025 wird jedoch erwähnt, dass wieder drei bis vier bzw. nicht einmal zehn Fische im Teich leben würden. Die Anschaffung eines zweiten Kanarienvogels während dem laufenden Verfahren, auch wenn dies als Massnahme zum Schutz des bestehenden Vogels dargestellt wird, hätte ebenfalls nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen dürfen. Bezüglich der Todesursache des noch jungen, erst 1½ Jahre alten Hundes N. meldete A. dem ALV am 11. Juli 2024 telefonisch, dass dieser in der vorangegangenen Nacht gestorben sei. Sie seien erst kürzlich beim Tierarzt gewesen, welcher dem Hund die Mandeln geschnitten habe (vgl. Telefonnotiz des ALV vom 11. Juli 2024). In der Beschwerde vom 17. April 2025 wird hingegen ausgeführt, der Hund N. sei an den Folgen einer Kastrationsoperation gestorben, nachdem er habe intubiert werden müssen. Die Todesursache ist somit nach wie vor unklar und Unterlagen zum Tod des Hundes N. wurden von den Beschwerdeführenden keine eingereicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden keine Einsicht in ihr Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Tierhaltung zeigten. Auch wenn sie mit Eingabe vom 29. Mai 2025 ein Foto der grösseren Voliere einreichten und in ihrer Eingabe vom 9. September 2025 vorbringen, die Tierhaltung sei nun in Ordnung, wäre dies lediglich eine Momentaufnahme, welche zum einen nicht ansatzweise – mit Ausnahme des Fotos der grösseren Voliere –belegt wird (bspw. durch Kursanmeldungen bzw. Kursabschlüsse, Bestätigungen des absolvierten NHB, Verträge mit Reinigungsdiensten oder Hundespazierdiensten) und zum anderen keine Gewähr dafür bietet, dass die Beschwerdeführenden willens sind, ihr Verhalten tatsächlich und längerfristig zu ändern und ihre Tiere in Zukunft dauerhaft tierschutzkonform zu halten. Aufgrund der Schwere der Tierschutzverstösse und der Tatsache, dass sich die Situation trotz der angeordneten Massnahmen verschlechtert hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tierhaltung der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht artgerecht und tierschutzkonform war und mit Blick auf ihre deutlich fehlende Einsicht auch inskünftig mit Widerhandlungen zu rechnen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG objektiv unfähig, Tiere zu halten. 8.1 Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit des gegen die Beschwerdeführenden angeordneten Tierhalteverbots. 8.2 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (BGE 137 I 31 E. 7.5.2; BGE 136 I 87 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E. 5). 8.3 Das Verbot der Tierhaltung nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3, 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren als Folge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters, kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche Beeinträchtigungen zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1, 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Goetschel / Ferrari , a.a.O., S. 32 f.). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). 8.4 Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Das angeordnete Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Die Tierhaltung der Beschwerdeführenden wurde, wie bereits ausgeführt, mehrmals von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen angeordnet, unter anderem eine Reduktion des Bestands sowie das Verbot, neue Tiere zu beherbergen, und für eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu sorgen (vgl. E. 7.2 f. hiervor). Selbst wenn die Beschwerdeführenden einzelnen Aufforderungen der Behörden kurzzeitig nachgekommen sind, ist eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Tierhaltung, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht ersichtlich (vgl. E. 7.6 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, bringen die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, dass sie gewillt sind, die festgestellten Missstände von sich aus zu beheben (vgl. E. 7.5 f. hiervor), sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen. Angesichts der bereits verfügten milderen Massnahmen und der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass weitere mildere Massnahmen nicht geeignet sind, das öffentliche Interesse zu erreichen. Folglich ist die Erforderlichkeit des angeordneten Tierhalteverbots ebenfalls zu bejahen. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber. Diese argumentieren in ihrer Beschwerde, die Wegnahme der Hunde würde sie in grösste Verzweiflung stürzen. Die Beschwerdeführenden seien insbesondere aufgrund ihrer grossen physischen und psychischen Probleme auf die Hunde angewiesen und machen geltend, diese als Therapiehunde zu brauchen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die Ausführungen im Schreiben von Dr. med. X. vom 29. September 2024 beziehen sich auf den therapeutischen Nutzen der Tiere und nicht auf die Fähigkeit der Beschwerdeführenden, tatsächlich dauerhaft tierschutzkonforme Haltungsbedingungen aufrechterhalten zu können. Bei den Hunden der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um besonders geschulte Therapie- oder Assistenzhunde, was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wird. Und selbst wenn die Tiere einem bestimmten Zweck dienen, gebietet es deren Würde, dass ihr Wohlergehen geschützt wird. Eine tiergerechte Haltung setzt eine über das eigene Affektionsinteresse und die positive Auswirkung auf die Psyche der Tierhalter hinausgehende konstante Betreuung voraus, welche die Beschwerdeführenden, wie vorstehend aufgezeigt wurde, nicht gewährleisten können. Das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere wiegt demzufolge höher als das Interesse der Beschwerdeführenden, weiterhin Tiere halten zu dürfen, so dass die Massnahme als zumutbar erscheint. Im Ergebnis erweist sich das Tierhalteverbot unter den konkreten Umständen als verhältnismässig.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die umfassenden Verfahrensakten und die Eingaben der Parteien genügend erstellt ist, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines tierärztlichen und tierpsychologischen Gutachtens der Hunde sowie eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Vögel, Fische und der Schildkröte sowie eines Gutachtens betreffend die Eignung der Beschwerdeführenden zur Tierhaltung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden legen zudem nicht substantiiert dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse von diesen Massnahmen zu erwarten wären. Aus denselben Gründen ist der Antrag auf eine Befragung von Dr. med. vet. S. abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden eine entsprechende Bestätigung eingereicht haben und ebenfalls nicht erläutern, welche zusätzlichen Gegebenheiten eine Zeugenbefragung zeitigen würde. Darüber hinaus lassen sich die jeweiligen Standpunkte der Parteien ihren Eingaben entnehmen, weshalb auf eine Parteibefragung verzichtet werden kann. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Von der Durchführung einer Parteiverhandlung ist demzufolge abzusehen.

E. 10 Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen sei der vorinstanzliche Entscheid im Gegensatz zum ALV ohne Beilagen zugestellt worden, ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich bei den erwähnten Beilagen um die Vorakten des ALV handelte, welche dem ALV zurückgegeben wurden und in welche die Beschwerdeführenden bereits Einsicht genommen hatten.

E. 11 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund des Ablaufs der in der Verfügung des ALV vom 25. Oktober 2024 in Ziffer 3 und 4 gesetzten Fristen sind diese neu auf 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids festzusetzen.

E. 12 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Fristen in Ziffer 3 und 4 des Entscheids des ALV vom 25. Oktober 2024 werden neu auf 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_56/2026) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. September 2025 (810 25 108) Übriges Verwaltungsrecht Generelles Tierhalteverbot Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov , Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführerin B. , Beschwerdeführerin C. , Beschwerdeführer alle vertreten durch Dr. Markus Metz, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Generelles Tierhalteverbot (RRB Nr. 512 vom 8. April 2025) A. A. und ihre Tochter B. wohnen in einer grossen Villa mit grosszügigem Umschwung. C. , der Enkel von A. , wohnt ebenfalls dort. Mit Verfügung vom 25. August 2021 ordnete das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) Massnahmen zur Reduktion der Hundehaltung von A. und B. an. Das ALV auferlegte ihnen ein partielles Tierhalteverbot und untersagte den beiden, mehr als zwei Hunde in ihrem Haushalt zu halten. Vor jeder Aufnahme eines neuen Hundes sei eine Bewilligung des ALV einzuholen. Die aktuell gehaltenen sechs Hunde (D. , E. , F. , G. , H. und I. ) dürften im Haushalt verbleiben. Zwei weitere im Haushalt von A. und B. lebende und erst kürzlich angeschaffte Hunde (J. und K. ) müssten abgegeben werden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 beschlagnahmte das ALV den Hund K. und es wurde festgestellt, dass A. und B. schriftlich auf die drei Hunde D. , E. und F. verzichtet und den Hund J. euthanasiert hätten. Die drei Hunde G. , H. und I. dürften im Haushalt verbleiben. Das ALV ordnete weiter an, dass die verbleibenden Hunde mindestens zweimal täglich ausserhalb des eigenen Grundstücks auszuführen seien und deren Aufenthaltsbereich sauber zu halten sei. Im Übrigen würden die Anordnungen der Verfügung vom 25. August 2021 ihre Gültigkeit behalten. Das ALV führte aus, dass die zwei in der Verfügung vom 25. August 2021 genannten Hunde J. und K. nicht abgegeben worden seien. Eine unangemeldete Kontrolle am 22. April 2022 habe eine zunehmende Verwahrlosung des Haushalts gezeigt. Es habe sich Urin und Kot überall im Haus befunden und drei Hunde hätten verklebtes Fell gehabt und seien ungepflegt gewesen. Auch die Verfügung vom 12. Mai 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Das ALV führte am 15. August 2024 eine unangemeldete Kontrolle am Wohnort der Familie durch. Anlässlich dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass sich die Familie weitere Tiere angeschafft hatte. Neben den drei Hunden I. , L. und M. seien drei Schafe, sechs Hühner, eine Schildkröte, neun Zebrafinken und ein Kanarienvogel im Haus sowie eine unbekannte Anzahl Karpfen in einem Teich im Garten vorgefunden worden. Im ganzen Haus sei ein beissender Geruch nach Harn und Kot wahrnehmbar gewesen. In allen drei Stockwerken des Hauses habe sich Urin und Kot auf den Böden befunden. Die Überprüfung der bei der Familie am 31. Juli 2024 gehaltenen Hunde in der Hundedatenbank AMICUS habe zudem ergeben, dass ein weiterer Hund (N. ) vom 22. November 2023 bis am 11. Juli 2024 auf A. registriert und von dieser als gestorben gemeldet worden sei. D. Mit Schreiben vom 13. September 2024 gewährte das ALV A. , B. und C. das rechtliche Gehör in Bezug auf den beabsichtigten Erlass eines umfassenden Tierhalteverbots. A. , B. und C. , nachfolgend vertreten durch Dr. Markus Metz, Advokat, nahmen mit Schreiben vom 24. September 2024 und vom 14. Oktober 2024 Stellung. Sie führten aus, dass die Schafe und die Hühner im O. in P. untergebracht worden seien. Der Fischbestand sei nicht zu beanstanden. Die Vögel hätten eine neue Voliere erhalten, welche regelmässig gereinigt werde. Der Schildkröte gehe es gut. Die drei Hunde seien gesund und nicht auffällig. Die Hunde L. und M. würden regelmässig zur Hundeschule gehen und täglich für ein bis zwei Stunden ausgeführt. Die Liegenschaft sei einer gründlichen Reinigung unterzogen worden. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 teilte C. mit, dass seine Hündin L. per sofort bei seinem Vater, Q. , lebe. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 sprach das ALV gegenüber A. , B. und C. ein generelles Tierhalteverbot aus und verpflichtete sie, die bestehende Tierhaltung bis spätestens am 15. November 2024 vollständig aufzugeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltsbereiche und Gehege aller Tiere hochgradig mit Ausscheidungen der Tiere verunreinigt gewesen seien. Aufgrund des Grads der Verdreckung müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit geraumer Zeit keine Reinigung mehr stattgefunden habe. Insgesamt seien A. , B. und C. wegen der tiefgreifenden gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme aller Familienmitglieder nicht in der Lage, die Tiere tierschutzkonform zu halten. Mildere Massnahmen seien bereits mehrfach angeordnet worden, hätten aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Für den Fall der Beschwerdeerhebung beantragte das ALV den Entzug der aufschiebenden Wirkung. F. Dagegen erhoben A. , B. und C. , weiterhin vertreten durch Dr. Markus Metz, mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie beantragten, die Verfügung vom 25. Oktober 2024 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie einen Augenschein und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. G. Mit der Beschwerdebegründung vom 28. November 2024 wurde an den bereits gestellten Rechtsbegehren festgehalten und zusätzlich beantragt, es sei A. , B. und C. die Haltung je eines Hundes zu gestatten und der Hund I. sei in ihrem Haushalt zu belassen. Zudem sei die Fotodokumentation des ALV aus den Akten zu entfernen. H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 informierte der Rechtsvertreter den Regierungsrat darüber, dass "in einer der letzten Nächte" die Karpfen aus dem Teich seiner Mandantschaft gestohlen worden seien. Einige Karpfen seien getötet im Weiher belassen worden. Es seien keine lebenden Fische mehr vorhanden. Am 18. Februar 2025 führte der Regierungsrat nach Vereinbarung einen Augenschein vor Ort durch. Daran teilgenommen haben zwei Vertreterinnen des ALV, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden sowie Q. , der Sohn von A. und Vater von C. . A. , B. und C. seien, trotz Einladung vom 15. Januar 2025, nicht anwesend gewesen, ebenso wenig die Hunde. I. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A. , B. und C. mit Entscheid vom 8. April 2025 ab und auferlegte ihnen in solidarischer Verbindung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.--. J. Mit Eingabe vom 17. April 2025 erhoben A. , B. und C. , nach wie vor anwaltlich vertreten durch Dr. Markus Metz, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 1). Der Entscheid vom 8. April 2025 sei integral aufzuheben (Ziff. 2). Den Beschwerdeführenden sei die Haltung je eines Hundes zu gestatten (Ziff. 3). Der Chihuahua I. sei im Haushalt der Beschwerdeführenden zu belassen (Ziff. 4). A. sei die Haltung einer Voliere mit Ziervögeln, der Schildkröte und der Karpfen im gegenwärtigen Rahmen zu gestatten. Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, den gesetzlichen Zustand der Voliere herzustellen (Ziff. 5). Die Fotodokumentation des ALV sei, weil sie persönlichkeitsverletzend und irrelevant sei, aus den Akten zu entfernen (Ziff. 6). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 7). K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Mai 2025 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. M. In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2025 teilen die Beschwerdeführenden mit, dass sie mittlerweile zwei Kanarienvögel hätten und nicht mehr nur einen, was bemängelt worden sei. Mit Schreiben vom 9. September 2025 hielten die Beschwerdeführenden zusammengefasst fest, dass alle Tiere gesund und unauffällig seien, weshalb kein Grund bestehe, am generellen Tierhalteverbot festzuhalten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Vorinstanz habe gewisse angebotene Beweise nicht abgenommen und einige eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Argumente seien nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins am 18. Februar 2025 nicht angehört worden. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Allerdings genügt es, wenn die Urteilsbegründung die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sein Urteil stützt. Sie muss sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1). Ferner gewährt das rechtliche Gehör den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Beschwerdeinstanz darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurden die eingereichten Beweise entgegengenommen, ausführlich gewürdigt und in die Begründung einbezogen. So hat die Vorinstanz ausgeführt, dass aus den Bestätigungen von Dr. med. vet. R. vom 26. Februar 2025 in Bezug auf den Hund L. sowie aus derjenigen von Dr. med. vet. S. vom 24. Februar 2025 in Bezug auf die Hunde M. und I. kein Aussagewert hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführenden, Tiere dauerhaft ihren Bedürfnissen und den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu halten, hervorgehe (E. 8.7 des angefochtenen Entscheids). Zum Attest des Hausarztes Dr. med. T. vom 20. Februar 2025, wonach A. und B. aus gesundheitlicher Sicht in der Lage seien, Hunde (Haustiere) zu halten, stellt die Vorinstanz fest, dieses gebe lediglich einen subjektiven Eindruck wieder und sage nichts darüber aus, wie die Tiere gehalten werden. Zum Schreiben des Vereins U. vom 24. Februar 2025 erwog die Vorinstanz, dass sich daraus keine sachrelevanten Erkenntnisse ergeben würden und nach wie vor offenbleibe, ob die Beschwerdeführenden überhaupt in der Lage seien, einen Hund sicher zu führen, zu kontrollieren und tierschutzkonform zu halten (E. 8.8 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden zeigen sodann nicht auf, welche eingereichten Beweise unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden auf Gutachtenseinholung sowie auf Partei- und Zeugenbefragung wurden von der Vorinstanz geprüft und deren Ablehnung nachvollziehbar begründet. Zum Antrag auf Befragung zweier Tierärzte sowie zweier Humanmediziner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden entsprechende Berichte dieser Personen eingereicht hätten, was eine Befragung hinfällig gemacht habe (vgl. E. 13 bzw. 13.1 bis 13.3). Die Vorinstanz sah den rechtserheblichen Sachverhalt als aufgrund der Akten umfassend dokumentiert an, woran nichts auszusetzen ist. Damit erweist sich auch die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Umständen und den entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ihren Entscheid hinreichend begründet. 3.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe sie nicht zum Augenschein am 18. Februar 2025 um 15 Uhr eingeladen. Aus den Akten geht hervor, dass der Termin mit dem Rechtsvertreter abgesprochen und bereits in der Anfrage vom 14. Januar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass der Augenschein praxisgemäss mit dem Rechtsvertreter und seiner Mandantschaft durchgeführt werde (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter vom 14. Januar 2025). Der Rechtsvertreter wurde sodann mit Schreiben vom 15. Januar 2025 zum Augenschein am 18. Februar 2025 um 15.00 Uhr eingeladen. In diesem Schreiben wurde explizit erwähnt, dass neben dem Rechtsvertreter auch die drei Beschwerdeführenden sowie Vertreter des ALV und der Vorinstanz eingeladen sind. Es liegt in der Verantwortung des Rechtsvertreters, ein solches Schreiben bzw. diese Information an seine Mandantschaft weiterzuleiten und diese aufzufordern, den Termin freizuhalten und am Augenschein anwesend zu sein. Die Korrespondenz während eines hängigen Verfahrens läuft ausschliesslich über die Rechtsvertretung, sofern eine solche bestellt wurde. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, dass sie am vorgeschlagenen Termin verhindert gewesen wären. Der Rechtsvertreter gab anlässlich des Augenscheins am 18. Februar 2025 zu Protokoll, dass die Beschwerdeführenden den Stress eines Augenscheins nicht ertragen würden, weshalb sie und ihre Hunde nicht anwesend seien. Der Augenschein begann gemäss Protokoll um 14.50 Uhr und wurde um 15.20 Uhr beendet, wogegen der Rechtsvertreter keine Einwände vorbrachte (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 18. Februar 2025). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden ab 15.25 Uhr verfügbar gewesen wären, zumal der Rechtsvertreter dies nicht angekündigt und weder verlangt hat, bis zum Erscheinen der Beschwerdeführenden zu warten, noch den Augenschein noch nicht zu beenden. Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass weder der Keller noch der 1. Stock besichtigt worden seien. Wäre es nach Ansicht der Beschwerdeführenden entscheidrelevant gewesen, diese Räume zu besichtigen, wäre es an ihnen bzw. an ihrem Rechtsvertreter gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Räume zu zeigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Durch das Fernbleiben vom Augenschein am 18. Februar 2025 konnten die Beschwerdeführenden nicht mündlich angehört werden. Sie hatten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Zuge des Rechtsmittelverfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich ausführlich schriftlich zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht haben. Die formellen Rügen im Zusammenhang mit dem Augenschein am 18. Februar 2025 sind demzufolge unbegründet. 3.3.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid am 8. April 2025 unter der Nr. 2025-512 erlassen und in der gleichen Sitzung zahlreiche wichtige und staatserhaltende Entscheide gefällt habe, weshalb die Beschwerdeführenden Zweifel hegten, ob alle Mitglieder des Regierungsrats neben dieser grossen Arbeitslast ihr Dossier und ihre so schwerwiegenden persönlichen Anliegen der Tierhaltung mit der notwendigen Sorgfalt hätten studieren können. Es ist unklar, was die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang rügen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine unsachgemässe Verfahrensführung hindeuten. Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen, wonach ebenfalls offengelassen werde, ob die Vorlage eines "pfannenfertigen" Entscheids als Antrag wirklich dem Sinn von § 35 Abs. 1 Bst. d VwVG BL entspreche. Es sind auch diesbezüglich keine Verfehlungen der Vorinstanz zu sehen und die Beschwerdeführenden zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern der Entscheid nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweisen und abzuweisen sind. 4.1 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zum Augenschein in Begleitung der Mitarbeitenden des ALV erschienen und auch wieder gegangen. Sie habe sich mit diesen vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden beraten und unterhalten, was Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz erwecke. Ebenso sei die Art der Fragestellung während des Augenscheins durchaus geeignet, die Unbefangenheit der Vorinstanz anzuzweifeln. Die Vorinstanz führt dagegen aus, ihre Vertreterin sei mit dem Fahrrad zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden gefahren und die Vertreterinnen des ALV mit dem Auto. Alle seien etwas zu früh vor Ort gewesen, weshalb bereits um 14.50 Uhr an der Liegenschaft geklingelt worden sei, ohne vorgängig ein Wort zur Sache gewechselt zu haben. Nach dem Augenschein hätten sich alle verabschiedet, wiederum ohne ein Wort zur Sache zu wechseln und seien getrennt mit dem Fahrrad bzw. dem Auto weggefahren. 4.2 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). 4.3 Dass die Vorinstanz und das ALV gemeinsam an der Liegenschaft geklingelt und die Liegenschaft gemeinsam verlassen haben, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit erwecken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Behördenmitglieder unterhalten haben. Die Fragestellungen und Feststellungen durch die Vertreterin der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins sind sachbezogen und erwecken entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Anschein der Befangenheit (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 18. Februar 2025). Die Beschwerdeführenden zeigen überdies nicht auf, welche Fragestellungen der Vorinstanz sie als voreingenommen empfinden. Es sind demzufolge keine Umstände gegeben, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Vertreterin der Vorinstanz erwecken könnten. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 5. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Fotodokumentation des ALV sei aus den Akten zu entfernen, da diese Bilder ohne ihre Zustimmung gemacht worden und Räume fotografiert worden seien, die mit der Tierhaltung nichts zu tun hätten. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführenden, das Recht auf Schutz ihrer Wohnverhältnisse, auf ihre Integrität sowie ihr Hausrecht verletzt. Zudem vermöge diese Fotodokumentation keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die heute gehaltenen Tiere der Beschwerdeführenden nicht gesund und allenfalls verwahrlost seien oder nicht artgerecht gehalten würden. Im Übrigen sei die Liegenschaft nach den Aufnahmen einer eingehenden Reinigung unterzogen worden. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführenden keiner Überwachung ausgesetzt waren und die Fotos, welche anlässlich der Kontrolle gemacht wurden, einen Gesamteindruck der Umgebung ermöglichen sollen, in welcher sich die Tiere normalerweise aufhalten. Die Fotodokumentation zeigt genau das und geht nicht über diesen Zweck hinaus. Die Räume lassen sich nicht den einzelnen Bewohnern zuordnen und verdeutlichen vielmehr die Verhältnisse in und um die Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Weiter zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, welche Fotos nicht verwertet werden dürfen bzw. legen nicht dar, in welchen Räumen sich keine Tiere aufgehalten hätten. Aufgrund der Fotodokumentation entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich die Tiere überall im Haus aufhalten. Um den tatsächlichen Bestand der Tiere zu ermitteln und das Haltungsumfeld der Tiere zu beurteilen, war es erforderlich, alle Räume zu besichtigen und das Wesentliche zu Beweiszwecken grob zu dokumentieren. Zudem war das ALV gestützt auf Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m § 2 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 und die aktenkundige Vorgeschichte der Beschwerdeführenden berechtigt, das Grundstück zu betreten. Die Beschwerdeführenden machen überdies nicht geltend, dass sich das ALV gegen ihren Willen Zutritt zum Grundstück verschafft hätte. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erlitten die Beschwerdeführenden einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Eine schwere Verletzung der Persönlichkeit liegt daher nicht vor. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des gesetzlich verankerten Tierschutzes entgegen, ergibt sich, dass die Feststellungen der Kontrolle vom 15. August 2024 sowie die vorliegende Fotodokumentation des ALV beweisrechtlich verwertet werden können. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden das Tierhalteverbot zu Recht auferlegt wurde. 6.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass entgegen der Annahmen der Beschwerdeführenden auch die vergangene Tierhaltung in der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Anlässlich des Augenscheins vom 18. Februar 2025 sei festgestellt worden, dass die Anforderungen an die Haltung der Vögel nicht eingehalten würden. Weiter hätten die Beschwerdeführenden mehr als 40 Karpfen in einem mit grünbraunem Wasser gefüllten Teich gehalten und anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 15. August 2024 nicht angeben können, wann der Teich und die Pumpe das letzte Mal gereinigt worden seien und ob die Fische gefüttert würden. Zufälligerweise seien die Fische kurz vor dem angemeldeten Augenschein verschwunden, sodass deren aktuelle Haltung nun nicht mehr beurteilt werden könne. Die Schildkröte bewege sich frei im Garten und sei weder anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2024 noch anlässlich des Augenscheins vom 18. Februar 2025 sichtbar gewesen. Weiter würden die Beschwerdeführenden drei Hunde, namentlich I. , L. und M. , halten. In den Verfügungen vom 25. August 2021 und vom 12. Mai 2022 seien klare Vorgaben in Bezug auf die Hunde gemacht worden. Die im Rahmen der Kontrolle vom 15. August 2024 angetroffene Situation bei den Beschwerdeführenden habe jedoch gezeigt, dass diese den verfügten Massnahmen nicht nachgekommen und nach wie vor nicht in der Lage seien, ihren Tieren die gesetzlich vorgesehenen Verhältnisse zu bieten. Der Zustand des Hauses und der Umgebung, der Grad der Verdreckung der Aufenthaltsbereiche der Tiere und die Anzahl von Tieren deute auf eine mit der Gesamtsituation überforderte Familie hin. Eine tier- und artgerechte Haltung erscheine nicht möglich. Trotzdem würden immer mehr Tiere angeschafft, keine Massnahmen getroffen und keine Hilfspersonen hinzugezogen. Die Beschwerdeführenden seien vielmehr bestrebt, sich weitere Hunde, insbesondere grosse Hunde, anzuschaffen und es bestehe keine Einsicht bezüglich der problematischen Tierhaltung. Es gebe verschiedene negative Rückmeldungen von Fachpersonen und die Ausführungen des behandelnden Arztes der Beschwerdeführenden im Bericht vom 29. September 2024 würden ebenfalls auf eine Überforderung bzw. Unfähigkeit der Beschwerdeführenden hindeuten. Einzig B. sei für die Führung des Haushalts, die Pflege der Mutter sowie die Pflege der Tiere zuständig, wobei sie selber an einer schmerzhaften Erkrankung leide. C. sei schwer psychisch beeinträchtigt und A. sei körperlich nicht mobil. Es sei auch zukünftig mit Widerhandlungen zu rechnen und die Beschwerdeführenden hätten es trotz zahlreicher Chancen und klarer Vorgaben versäumt, gegebenenfalls mit externer Hilfe, dauerhaft dafür zu sorgen, dass die Tierschutzbestimmungen bei ihren Tieren eingehalten würden. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG würden vorliegen und ein solches sei mit Blick auf die gesamten Umstände verhältnismässig. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass alle durch sie seit vielen Jahren gepflegten und behüteten Tiere gesund und unauffällig seien. Der angefochtene Entscheid setze sich mit der physischen und psychischen Gesundheit der Hunde und der übrigen Tiere nicht auseinander. Die Hunde würden ein bis zwei Stunden pro Tag ausgeführt und hätten einen grossen Garten zur Verfügung. C. und B. würden nach wie vor mit den Hunden ein intensives Training absolvieren. Die Verhältnisse hätten sich seit dem 15. August 2024 nachhaltig und grundlegend geändert. Es gebe keinen Grund mehr, den Beschwerdeführenden die Hundehaltung zu untersagen, insbesondere da der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführenden ihnen die Hundehaltung zutraue. Die Beschwerdeführenden würden einsehen, dass sie – auch infolge der langen Demenzpflege von V.

– manchmal nicht die ganz grosse Sorge für die Tiere hätten aufbringen können, die sie heute wieder aufbringen würden. Das generelle Tierhalteverbot sei unverhältnismässig und damit gesetzeswidrig. 7.1.1 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG hält im Sinn eines allgemein geltenden Grundsatzes fest, dass, wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Die Tierschutzverordnung präzisiert diese Vorgaben und enthält in Art. 3 ff. allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Fütterung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). In Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV, dass sie angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 7.1.2 Verstösst ein Tierhalter gegen die genannten Verhaltensregeln (E. 7.1.1 hiervor), so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Ein solches von einer kantonalen Behörde ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). 7.1.3 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2). Massgeblich für das Aussprechen eines Tierhalteverbots ist namentlich die objektive Unfähigkeit, Tiere zu halten. Diese Unfähigkeit kann verschiedene, in der Person der Tierhalterin oder des Tierhalters begründete Ursachen haben (vgl. Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBI 2003 657, S. 680). Nebst offensichtlicher Verantwortungslosigkeit gegenüber Tieren kann auch falsch verstandene, übertriebene und verweichlichende Tierliebe sowie das "Animal Hoarding" zu einem Tierhalteverbot führen. Fehlende Sozialisierung der Tiere sowie fehlendes Wissen bei der Tierhaltung und Tierzucht (fehlender Sachkundenachweis bei Hundezucht, fehlende Auslaufhaltung, keine geführte Bestandsliste etc.) kann ebenfalls zu einem Tierhaltebzw. Zuchtverbot führen (vgl. Antoine F. Goetschel / Alexander Ferrari , GAL Tierleitfaden 1.1, Zürich 2018, S. 38 f.). Die Unfähigkeit eines Tierhalters muss aufgrund von Indizien feststehen. Sind solche Indizien in genügender Anzahl oder Ausprägung vorhanden, kann es zum Schutz der Tiere zu einem präventiven Tierhalteverbot kommen, ohne dass es je zu einer Sanktionierung wegen Verstoss gegen die Tierhaltevorschriften gekommen wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau TVR 2022 Nr. 2 vom 15. Dezember 2021 E. 4.5.2). 7.2 Vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2024 ergingen verschiedene administrativrechtliche Verfügungen gegen die Beschwerdeführenden. Seit dem Jahr 2017 sind die Beschwerdeführenden beim ALV aktenkundig und in der Zeit von August 2017 bis Januar 2020 gingen beim ALV insgesamt vier Meldungen über Bissverletzungen bei Menschen und Hunden, zugefügt durch Hunde der Beschwerdeführenden, welche jeweils von B. ausgeführt wurden, ein. Anlässlich einer Kontrolle durch das ALV am 23. Januar 2019 wurde der Pflegezustand eines Irischen Wolfshunds beanstandet und die Beschwerdeführenden wurden auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht. Am 22. Januar 2020 erhielt das ALV eine Tierschutzmeldung, in welcher mitgeteilt wurde, dass eine Galgo-Hündin von den Beschwerdeführenden weggeholt worden sei, nachdem sich ihr Zustand in deren Obhut deutlich verschlechtert habe. Gemäss der Datenbank AMICUS lebte diese Hündin nur vom 12. April 2017 bis 11. Januar 2018, also 9 Monate, bei den Beschwerdeführenden. Bei der Kontrolle am 29. Januar 2020 wurde festgestellt, dass sich der Hund E. nicht in gutem Allgemeinzustand befand. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte das ALV den Beschwerdeführenden erstmals mit, dass keine weiteren Hunde angeschafft werden dürften und ohne vorgängige Einwilligung des ALV kein verstorbener oder weggegebener Hund ersetzt werden dürfe. Anlässlich eines Telefonats zwischen dem ALV und A. am 24. Juni 2021 stellte sich heraus, dass diese ohne Einholung einer vorgängigen Bewilligung den Afghanischen Windhund J. aufgenommen hatte und nicht angeben wollte, wie viele Hunde sich aktuell in ihrem Haushalt befänden. Am 7. Juli 2021 wurde eine Kontrolle durch das ALV durchgeführt und mit Verfügung vom 25. August 2021 ordnete das ALV sodann Massnahmen zur Reduktion der Hundehaltung an, auferlegte den Beschwerdeführenden ein partielles Tierhalteverbot und untersagte ihnen, mehr als zwei Hunde in ihrem Haushalt zu halten. Vor jeder Aufnahme eines neuen Hundes sei eine Bewilligung des ALV einzuholen. 7.3 Im Januar 2022 erging eine Tierschutzmeldung an das ALV, wonach die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, sich um ihre Hunde zu kümmern. Aus der Meldung ging weiter hervor, dass die Hunde im Haus gehalten und sich dort auch versäubern würden. Eine Überprüfung der Datenbank AMICUS durch das ALV am 21. April 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Auflagen in der Verfügung vom 25. August 2021 nach wie vor acht Hunde hielten. Am 22. April 2022 fand eine unangemeldete Kontrolle durch das ALV statt, bei welcher eine massive Verschmutzung und zunehmende Verwahrlosung des Haushalts der Beschwerdeführenden festgestellt wurde. Urin und Kot habe sich überall im Haus befunden und ein beissender Geruch sei wahrnehmbar gewesen. Die Liegeflächen der Hunde sowie die Böden und die Treppe seien klebrig und verdreckt gewesen. Der gesamte Boden im Ess- und Wohnbereich sei mit Hundekot und Harn übersäht gewesen, drei Hunde seien zudem ungepflegt gewesen und hätten verklebtes Fell gehabt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde der Hund K. beschlagnahmt und unter anderem festgestellt, dass die zwei in der Verfügung vom 25. August 2021 genannten Hunde J. und K. nicht abgegeben worden seien und die Anordnungen in der Verfügung vom 25. August 2021 ihre Gültigkeit behielten. Durch schriftliche Erklärung verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Hunde D. , E. sowie F. und gaben die Euthanasie der Hündin J. in Auftrag. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch für die Aufnahme der Bulldogge N. , welche schon seit November 2023 im Besitz der Beschwerdeführenden war, sowie eines Schäferhundes. Auf Nachfrage beim Hundesport W. erfuhr das ALV am 24. Juli 2024, dass die Beschwerdeführenden ohne Bewilligung des ALV neben dem Hund N. die beiden Hunde M. und L. angeschafft und zum Erziehungskurs angemeldet hätten. Den Beschwerdeführenden wurde nach einem Gespräch mit deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 31. Juli 2024 eine Bewilligung für das Halten von zwei Bulldoggen (L. und M. ) in Aussicht gestellt, sofern die Auflagen, dass beide Hunde in der Hundedatenbank AMICUS korrekt registriert werden und Halterin sowie Halter einen mindestens 16-stündigen Erziehungskurs besuchen und bis zum 31. Juli 2025 das nationale Hundehalterbrevet (NHB) erwerben, erfüllt sind. Ferner sei neben L. und M. nur noch die Haltung der Hündin I. erlaubt und die in den Verfügungen vom 25. August 2021 und vom 12. Mai 2022 angeordneten Auflagen müssten eingehalten werden. Schliesslich kündigte das ALV an, dass vor Erteilung der Bewilligung für L. und M. die Tierhaltung bei den Beschwerdeführenden überprüft werde. Bei der am 15. August 2024 durchgeführten Kontrolle durch das ALV wurde die angetroffene Situation in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden fotografisch dokumentiert. Die auf den Fotos abgebildete Situation sowie die diesbezüglichen Ausführungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Auf diesen Bildern ist der schlechte hygienische Zustand des Hauses und dessen Umgebung ersichtlich: Zu sehen ist eine grosse Unordnung sowie eine Unmenge an Müll und Unrat. Weiter sind die Voliere und die Aufenthaltsbereiche der Hunde im Haus sowie der anderen damals bei den Beschwerdeführenden lebenden Tiere dokumentiert. Das Haus zeigt sich in einem mit Hundekot und Harn verdreckten Zustand. Die Verschmutzung in der Voliere erstreckt sich über den ganzen Käfigboden sowie die Trinkbehälter und es befinden sich darin weder Sand noch Versteckmöglichkeiten oder eine Badegelegenheit. Das ALV führt zudem aus, der Kanarienvogel habe deutlich erkennbare Hautveränderungen am linken Flügel, zu lange Krallen und keinen artgerechten Gefährten. Am Augenschein der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls festgestellt, dass der Kanarienvogel ohne Partner gehalten werde, kein Sand und keine Badegelegenheiten vorhanden seien und die untere Hälfte des Käfigs mit Klarsichtfolie umwickelt gewesen sei, was die Luftzirkulation verhindere und schädlich sei für die Hygiene (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Gemäss den Feststellungen des ALV am 15. August 2024 sei das Teichwasser der Karpfen unrein gewesen und die Beschwerdeführenden hätten keine Angaben darüber machen können, wann die Fische zuletzt gefüttert worden seien. Die Beschwerdeführenden können zudem nicht genau angeben, in welcher Nacht die Karpfen verschwunden und getötet wurden. In der Strafanzeige vom 24. März 2025 wird diesbezüglich ausgeführt "in der Woche (wahrscheinlich) vom 10. Februar 2025". Eine regelmässige Kontrolle des Wohlergehens der Fische durch die Beschwerdeführenden fand somit nicht statt. Die damaligen Zustände bei den Schafen und Hühnern, welche ebenfalls mit diversen Fotos dokumentiert sind und vom ALV nachvollziehbar in vielerlei Hinsicht als nicht tierschutzkonform und artgerecht befunden wurden, werden von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert in Abrede gestellt. Stattdessen führen sie in allgemeiner und unspezifischer Weise aus, dass diese Tiere gesund und wohlgenährt gewesen seien, ohne auf die ausführlichen Darstellungen des ALV einzugehen. Die Schafe und Hühner wurden vor Erlass der Verfügung des ALV dem O. in P. übergeben. 7.4 Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert vorgebracht, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des ALV zu zweifeln wäre. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zeigen sich bei den Beschwerdeführenden nicht nur eine langandauernde Vernachlässigung der Tiere, sondern auch wiederholte Missachtungen von Anordnungen und Vorgaben in rechtskräftigen Verfügungen des ALV. Das ALV hat anlässlich der Kontrollen vom 22. April 2022 und vom 15. August 2024 festgestellt, dass die Aufenthaltsbereiche und Gehege aller von den Beschwerdeführenden gehaltenen Tiere hochgradig mit den Ausscheidungen der Tiere verunreinigt gewesen seien. Daraus zeigt sich, dass die Gehege und Aufenthaltsbereiche der Tiere nur unzureichend und – wenn überhaupt – lange Zeit nicht gereinigt wurden. Die Tiere der Beschwerdeführenden hatten keine Möglichkeit, sich aus den verunreinigten Gehegen beziehungsweise Aufenthaltsbereichen zu entfernen, weshalb sie gezwungen waren, sich in ihren Ausscheidungen aufzuhalten. Unbestritten ist, dass Tiere, die sich im eigenen Aufenthaltsbereich versäubern müssen und in den verdreckten Bereichen ausharren müssen, in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind. Weiter wird nicht bestritten, dass insbesondere Hunde reinliche Tiere sind, die sich nur dann in ihrem Aufenthaltsbereich versäubern, wenn sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, dies ausserhalb zu tun. Insofern ist der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu folgen, wonach sich die Hunde ausnahmsweise einmal im Haus versäubert hätten. Es oblag den Beschwerdeführenden, dafür zu sorgen, dass sich die Hunde nicht in der Wohnung versäubern müssen, sondern zum Versäubern ihren Bedürfnissen entsprechend ausreichend oft nach draussen geführt werden. Weiter wäre es die Pflicht der Beschwerdeführenden gewesen, die Voliere und die Auslaufflächen der Tiere regelmässig zu reinigen und vom Kot zu befreien, damit den Tieren immer saubere Aufenthaltsbereiche zur Verfügung stehen. Feststeht, dass die Gesundheit der Tiere bei mangelnder Hygiene aufgrund steigender Keimbelastung Schaden nehmen kann. Die bei der Kontrolle angetroffenen Aufenthaltsbereiche sämtlicher Tiere befanden sich in einem stark verdreckten Zustand, sodass davon ausgegangen werden muss, dass bereits seit geraumer Zeit keine Reinigung mehr stattgefunden hatte und die Gesundheit der Tiere dadurch gefährdet war, was eine Verletzung der Tierschutzvorschriften (insbesondere in Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 TschV) darstellt. Dadurch wird ebenfalls belegt, dass die Hunde nicht regelmässig bzw. täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt wurden, obschon dies für eine artgerechte Haltung von Hunden unerlässlich ist (Art. 71 TSchV). Die Fotodokumentation des ALV vom 15. August 2025 zeigt zudem, dass sich in den Aufenthaltsbereichen der Tiere im und ums Haus diverses Material, unter anderem spitze Gegenstände, Plastiksäcke, Kabel, Gartengeräte, Abfall, kaputte Böden und Möbel sowie lose aufeinander gestapelte Einrichtungsgegenstände befindet, welches eine erhebliche Gesundheits- und Verletzungsgefahr für die Tiere birgt. Dadurch haben die Beschwerdeführenden ihre Pflicht, die Aufenthaltsbereiche der Tiere so zu gestalten, dass davon weder eine Gesundheits- noch eine Verletzungsgefahr ausgeht (vgl. Art. 3 und 5 Abs. 1 und Art. 7 TSchV), verletzt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist – in Übereinstimmung mit der Vor-instanz – festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Tiere erheblich vernachlässigt, deren Gesundheit dadurch gefährdet und sie in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt haben, womit sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzes verstossen haben (vgl. E. 7.1.1 hiervor). 7.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Demenzpflege von V. sei sehr intensiv gewesen, weshalb die Pflege der Tiere zu kurz gekommen sei. V. ist im Oktober 2023 verstorben und die zweite Kontrolle des ALV fand im August 2024 statt. Die Beschwerdeführenden waren somit auch innerhalb eines Jahres seit dem Ableben von V. nicht im Stande, eine tierschutzkonforme Haltung zu etablieren. Dessen ungeachtet hätten sich die Beschwerdeführenden für die Zeit, als V. gepflegt wurde, den Umständen anpassen und sich Hilfe für die Pflege der Tiere suchen müssen. Die Krankheit von V. vermag die mangelnde bzw. unterlassene Pflege und Betreuung der Tiere daher nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren wurden die vom ALV verlangten Hundeerziehungskurse und Hundetrainings weder regelmässig besucht und abgeschlossen noch wurden Anstrengungen unternommen, das verlangte Nationale Hundehalterbrevet (NHB) zu absolvieren. Die Präsidentin des Hundesportvereins W. informierte das ALV mit E-Mail vom 24. Juli 2024 darüber, dass C. und B. das Verständnis für die Übungen und das Handling der Hunde fehle. Die Teilnahme an den Kursen sei unregelmässig gewesen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vereins U. ein, wonach ihre Hunde aus gesundheitlichen Gründen und rassetypischen Merkmalen nicht im Stande seien, die Prüfung zum NHB zu bestehen. Welche gesundheitlichen Defizite dabei gemeint sind, wird nicht erläutert und es wird nicht dargelegt, inwiefern die rassetypischen Merkmale einer Absolvierung dieser Prüfung, welche aus Übungen zu Alltagssituationen und dem Umgang mit Hunden besteht, entgegenstehen (https://veterinaerdienst.lu.ch/hunde/ausbildung_hund_und_halter, zuletzt besucht am 24. September 2025). Zudem fehlen dem Schreiben nähere Angaben zum besuchten Kurs ebenso wie die Anzahl besuchter Lektionen durch die Beschwerdeführenden. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. X. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2024 und dem Protokoll des Augenscheins der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 leidet A. an Multipler Sklerose und Diabetes, B. an einer schmerzhaften sowie psychischen Beeinträchtigung und C. an einer schweren psychischen Erkrankung. Besonders aufgrund dieser geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aller drei Beschwerdeführenden wären Unterstützungsdienstleistungen durch Dritte bzw. Reinigungsdienste und Hilfspersonen für die täglichen Hundespaziergänge dringend angezeigt gewesen. Am Augenschein vom 18. Februar 2025 wurde hingegen zu Protokoll gegeben, dass nicht regelmässig eine Putzkraft komme und B. einmal am Tag und nicht, wie in der Verfügung vom 12. Mai 2022 angeordnet, zweimal am Tag mit den Hunden spazieren gehe. Die Umsetzung von Massnahmen, welche vom ALV gefordert wurden und die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden grundsätzlich verlangen würde, werden von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt oder belegt. 7.6 Die Beschwerdeführenden haben mehrfach gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und gegen rechtskräftige Auflagen des ALV verstossen. Seit dem Jahr 2020 wurde behördlich versucht, mit verschiedenen Massnahmen und Unterstützungen bei den Beschwerdeführenden eine Verbesserung insbesondere der Hundehaltung herbeizuführen. Die in den vorliegenden Akten umfassend dokumentierte Situation zeigt jedoch deutlich auf, dass es den Beschwerdeführenden trotz diverser rechtskräftiger Anordnungen des ALV nicht möglich war, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzrechts konstant und längerfristig umzusetzen oder Hilfspersonen dafür beizuziehen. Die nicht unterzeichnete, von den Beschwerdeführenden eingereichte Bescheinigung von Dr. med. vet. S. vom 24. Februar 2025 bestätigt lediglich einen subjektiven Eindruck, welcher aufgrund einer konkreten Behandlungssituation gewonnen wurde. Zu den weiteren Umständen der Tierhaltung der Beschwerdeführenden äussert sich die Bescheinigung nicht. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzustellen, dass aus der Bescheinigung von Dr. med. vet. R. weder ersichtlich ist, wann der Hund L. letztmals in dessen Praxis vorgestellt wurde, noch welche Parameter untersucht wurden, um den Gesundheitszustand des Hundes beurteilen zu können. Ausführungen über die Fähigkeit der Beschwerdeführenden, dauerhaft Tiere deren Bedürfnissen und den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu halten, gehen daraus ebenfalls nicht hervor. Ebenso wenig enthalten diese Schreiben Angaben zu den Zuständen im Haus und zur alltäglichen Tierhaltung auch bezüglich der übrigen, von den Beschwerdeführenden gehaltenen Tiere, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Das Ausmass der Vernachlässigung der Tiere sowie der Zustand der Aufenthaltsbereiche und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden sprechen nicht dafür, dass sie inskünftig dauerhaft eine tierschutzkonforme Haltung gewährleisten können. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer Überforderung mit den bisherigen Tieren und rechtskräftigem partiellem Tierhalteverbot weitere Hunde angeschafft haben und mehrmals bestrebt waren, sich noch weitere Tiere, insbesondere grosse Hunde, anzuschaffen (vgl. E-Mail von B. an das ALV vom 13. Mai 2022, Telefonnotiz des ALV vom 7. Mai 2024, Schreiben des ALV an die Beschwerdeführenden bzw. den Rechtsvertreter vom 23. Mai 2024, Meldung vom 8. November 2024 an das ALV, Schreiben des Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 2. März 2025). Weiter ist unklar, ob die Beschwerdeführenden wieder Fische in ihrem Teich haben, zumal sie mit Schreiben vom 13. Februar 2025 dem ALV mitteilten, alle Fische seien verschwunden oder getötet worden, und am Augenschein der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 ebenfalls keine Fische im Teich sichtbar waren. In der Beschwerdeeingabe vom 17. April 2025 wird jedoch erwähnt, dass wieder drei bis vier bzw. nicht einmal zehn Fische im Teich leben würden. Die Anschaffung eines zweiten Kanarienvogels während dem laufenden Verfahren, auch wenn dies als Massnahme zum Schutz des bestehenden Vogels dargestellt wird, hätte ebenfalls nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen dürfen. Bezüglich der Todesursache des noch jungen, erst 1½ Jahre alten Hundes N. meldete A. dem ALV am 11. Juli 2024 telefonisch, dass dieser in der vorangegangenen Nacht gestorben sei. Sie seien erst kürzlich beim Tierarzt gewesen, welcher dem Hund die Mandeln geschnitten habe (vgl. Telefonnotiz des ALV vom 11. Juli 2024). In der Beschwerde vom 17. April 2025 wird hingegen ausgeführt, der Hund N. sei an den Folgen einer Kastrationsoperation gestorben, nachdem er habe intubiert werden müssen. Die Todesursache ist somit nach wie vor unklar und Unterlagen zum Tod des Hundes N. wurden von den Beschwerdeführenden keine eingereicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden keine Einsicht in ihr Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Tierhaltung zeigten. Auch wenn sie mit Eingabe vom 29. Mai 2025 ein Foto der grösseren Voliere einreichten und in ihrer Eingabe vom 9. September 2025 vorbringen, die Tierhaltung sei nun in Ordnung, wäre dies lediglich eine Momentaufnahme, welche zum einen nicht ansatzweise – mit Ausnahme des Fotos der grösseren Voliere –belegt wird (bspw. durch Kursanmeldungen bzw. Kursabschlüsse, Bestätigungen des absolvierten NHB, Verträge mit Reinigungsdiensten oder Hundespazierdiensten) und zum anderen keine Gewähr dafür bietet, dass die Beschwerdeführenden willens sind, ihr Verhalten tatsächlich und längerfristig zu ändern und ihre Tiere in Zukunft dauerhaft tierschutzkonform zu halten. Aufgrund der Schwere der Tierschutzverstösse und der Tatsache, dass sich die Situation trotz der angeordneten Massnahmen verschlechtert hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tierhaltung der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht artgerecht und tierschutzkonform war und mit Blick auf ihre deutlich fehlende Einsicht auch inskünftig mit Widerhandlungen zu rechnen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG objektiv unfähig, Tiere zu halten. 8.1 Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit des gegen die Beschwerdeführenden angeordneten Tierhalteverbots. 8.2 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (BGE 137 I 31 E. 7.5.2; BGE 136 I 87 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E. 5). 8.3 Das Verbot der Tierhaltung nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3, 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren als Folge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters, kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche Beeinträchtigungen zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1, 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Goetschel / Ferrari , a.a.O., S. 32 f.). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). 8.4 Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Das angeordnete Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Die Tierhaltung der Beschwerdeführenden wurde, wie bereits ausgeführt, mehrmals von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen angeordnet, unter anderem eine Reduktion des Bestands sowie das Verbot, neue Tiere zu beherbergen, und für eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu sorgen (vgl. E. 7.2 f. hiervor). Selbst wenn die Beschwerdeführenden einzelnen Aufforderungen der Behörden kurzzeitig nachgekommen sind, ist eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Tierhaltung, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht ersichtlich (vgl. E. 7.6 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, bringen die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, dass sie gewillt sind, die festgestellten Missstände von sich aus zu beheben (vgl. E. 7.5 f. hiervor), sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen. Angesichts der bereits verfügten milderen Massnahmen und der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass weitere mildere Massnahmen nicht geeignet sind, das öffentliche Interesse zu erreichen. Folglich ist die Erforderlichkeit des angeordneten Tierhalteverbots ebenfalls zu bejahen. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber. Diese argumentieren in ihrer Beschwerde, die Wegnahme der Hunde würde sie in grösste Verzweiflung stürzen. Die Beschwerdeführenden seien insbesondere aufgrund ihrer grossen physischen und psychischen Probleme auf die Hunde angewiesen und machen geltend, diese als Therapiehunde zu brauchen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die Ausführungen im Schreiben von Dr. med. X. vom 29. September 2024 beziehen sich auf den therapeutischen Nutzen der Tiere und nicht auf die Fähigkeit der Beschwerdeführenden, tatsächlich dauerhaft tierschutzkonforme Haltungsbedingungen aufrechterhalten zu können. Bei den Hunden der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um besonders geschulte Therapie- oder Assistenzhunde, was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wird. Und selbst wenn die Tiere einem bestimmten Zweck dienen, gebietet es deren Würde, dass ihr Wohlergehen geschützt wird. Eine tiergerechte Haltung setzt eine über das eigene Affektionsinteresse und die positive Auswirkung auf die Psyche der Tierhalter hinausgehende konstante Betreuung voraus, welche die Beschwerdeführenden, wie vorstehend aufgezeigt wurde, nicht gewährleisten können. Das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere wiegt demzufolge höher als das Interesse der Beschwerdeführenden, weiterhin Tiere halten zu dürfen, so dass die Massnahme als zumutbar erscheint. Im Ergebnis erweist sich das Tierhalteverbot unter den konkreten Umständen als verhältnismässig. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die umfassenden Verfahrensakten und die Eingaben der Parteien genügend erstellt ist, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines tierärztlichen und tierpsychologischen Gutachtens der Hunde sowie eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Vögel, Fische und der Schildkröte sowie eines Gutachtens betreffend die Eignung der Beschwerdeführenden zur Tierhaltung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden legen zudem nicht substantiiert dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse von diesen Massnahmen zu erwarten wären. Aus denselben Gründen ist der Antrag auf eine Befragung von Dr. med. vet. S. abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden eine entsprechende Bestätigung eingereicht haben und ebenfalls nicht erläutern, welche zusätzlichen Gegebenheiten eine Zeugenbefragung zeitigen würde. Darüber hinaus lassen sich die jeweiligen Standpunkte der Parteien ihren Eingaben entnehmen, weshalb auf eine Parteibefragung verzichtet werden kann. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Von der Durchführung einer Parteiverhandlung ist demzufolge abzusehen. 10. Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen sei der vorinstanzliche Entscheid im Gegensatz zum ALV ohne Beilagen zugestellt worden, ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich bei den erwähnten Beilagen um die Vorakten des ALV handelte, welche dem ALV zurückgegeben wurden und in welche die Beschwerdeführenden bereits Einsicht genommen hatten. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund des Ablaufs der in der Verfügung des ALV vom 25. Oktober 2024 in Ziffer 3 und 4 gesetzten Fristen sind diese neu auf 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids festzusetzen. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Fristen in Ziffer 3 und 4 des Entscheids des ALV vom 25. Oktober 2024 werden neu auf 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_56/2026) erhoben.